3.3.3.1.a Amtsgericht Hannover 07.02.2005

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Hannover, 07.02.05
Rechtskräftig seit 11.01.05
Amtsgericht Hannover
324-224/04 Amtsgericht Hannover
324 Ls 3774 Js 78121/01 Staatsanwaltschaft Hannover


Urteil
Im Namen des Volkes!

Strafsache

gegen

1. Ulrike Staepel, geb. Roder,
geb. am 18.06.1964 in Schöningen,
wohnhaft Schießkampstraße 13, 21337 Lüneburg,

2. Frank Staepel,
geb. 05.01.1966 in Hannover,
wohnhaft Glogauer Weg 2, 30519 Hannover,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern [ANMERKUNG:gemeint sind die eigenen Kinder]

Das Jugendschöffengericht Hannover – Abt. 324- hat in der öffentlichen Sitzung am 11. Januar 2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Süßenbach als Vorsitzender,

Liane blech, Ulrich Lindemann, als Jugendschöffen,

Staatsanwältin Becker-Kunze als Jugendstaatsanwältin,

Rechtsanwältin Lange zu 1., Rechtsanwalt Döbel zu 2., alsVerteidiger,

Justizangestellte von Pichowski als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte Ulrike Staepel wird wegen sexuellem Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, begangen in zwei Fällen, und

der Angeklagte Frank Stapel wegen Beihilfe hierzu, jeweils zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklage.

Angewendete Vorschriften:

§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs.1, 52, 53 StGB;
zusätzlich für Frank Staepel: § 27 StGB.


Gründe:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Die beiden Angeklagten waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde vor circa zwei Jahren geschieden. Die Angeklagte Ulrike Staepel ist Mutter von vier Kindern. Ihre älteste Tochter Marion ist inzwischen 14 Jahre alt und wächst seit Jahren bei ihrem Vater in Schöningen auf. Ihre Tochter Angelique, die jetzt 11 Jahre alt ist, wächst bei Pflegeeltern, den Zeugen Birgit Iltgen und Horst Iltgen, auf. Tatjana ist 6 Jahre alt und Franziska ist 4 Jahre alt. Der leibliche Vater von Angelique, Tatjana und Franziska ist der Angeklagte Frank Staepel.

Seit etwa drei Monaten bewohnt die Angeklagte unter der im Rubrum aufgeführten Anschrift allein eine Mietwohnung, für die vom Sozialamt ein monatlicher Mietzins in Höhe von 173,00 Euro gezahlt wird. Zuvor führte die Angeklagte seit etwa April 2001 im Raum Lüneburg eine Drogenentwöhnungstherapie durch. Die Töchter Tatjana und Franziska wachsen derzeit noch in der Therapieeinrichtung auf. Die Angeklagte konnte heute nicht mehr angeben, in welchem Jahr sie den Mitangeklagten Frank Staepel ehelichte. Sie meine, dass dies im November vor etwa neun Jahren, also im Jahre 1996, der Fall gewesen sei.

Der größte Teil des bisherigen Lebens der Angeklagten Ulrike Staepel wurde von ihrem Drogenkonsum bestimmt. Sie gab an, schon im Alter von elf Jahren damit begonnen zu haben. Im Rahmen ihrer herkömmlichen Schulausbildung erreichte sie keinen Schulabschluss. Erst während der Drogenentwöhnungstherapie in der Einrichtung Wilschenbruch erreichte sie den qualifizierten Hauptschulabschluss. Derzeit absolviert die Angeklagte eine Ausbildung im Fachbereich Hauswirtschaft. Sie befindet sich im ersten Lehrjahr und geht auf eine Berufsfachschule, Ihren Angaben zufolge konsumierte sie letztmals vor etwa 3 ½ Jahren Drogen und wurde auch seitdem nicht mehr substituiert.

Die Angeklagte ist erheblich strafrechtlich aufgefallen.

Der Angeklagte Frank Staepel wohnt seitdem 01.11.2004 unter der im Rubrum aufgeführten Anschrift bei einem befreundeten Ehepaar. Seinen Angaben zufolge verfügt er über einen qualifizierten Hauptschulabschluss. Eine Kfz-Schlosserlehre brach er ab. Der Angeklagte ist seit 1987 ohne Arbeit. Derzeit erhält er monatlich 345,00 Euro Arbeitslosenunterstützung nach „Hartz IV".

Auch bei dem Angeklagten Staepel lag/liegt eine Drogenproblematik vor. Er hat heute angegeben, seit seinem 17. Lebensjahr Cannabis zu konsumieren. Im Alter von 24 Jahren begann er mit dem Rauchen von Heroin, nahm dann aber auch nur noch selten Kokain. Als er etwa drei Monate die Mitangeklagte Ulrike Staepel kannte, spritze er sich auch einige Male diese Drogen. Derzeit konsumiert der Angeklagte gelegentlich Haschisch.

Auch Frank Staepel ist erheblich strafrechtlich aufgefallen.

Im Jahre 1996 heirateten die beiden Angeklagten und lebten mit ihrer damals dreijährigen Tochter in einer in der Beuthener Straße 25 in Hannover gemieteten Wohnung. Beide waren arbeitslos und lebten von den Zuwendungen des Sozialamtes. Bei der Angeklagten Ulrike Staepel lag seinerzeit eine gravierende Drogenproblematik vor Ihren Angaben zufolge konsumierte sie täglich etwa jeweils 5 g Heroin und Kokain und nahm auch noch Tabletten. Zwecks Finanzierung dieses Drogenkonsums ging die Angeklagte seinerzeit „anschaffen", wobei sie ihre Stammkunden in deren Räumlichkeiten aufsuchte. Auch handelte die Angeklagte seinerzeit zeitweise unerlaubt mit Tabletten. Zwecks Bestreitens des Lebenswandels wollten die Angeklagten noch auf andere Art und Weise Geld verdienen. Es wurde deshalb beschlossen, von der Angeklagten und der damals gemeinsamen dreijährigen Tochter Angelique kinderpornografische Fotos zu fertigen. Es war beabsichtigt, diese dann später gegen Entgelt entweder im Internet anzubieten oder anderen zugänglich zu machen. Bereits im Jahre 1996 verfügte der Angeklagte Frank Staepel über die hierfür erforderliche Digitalkamera.

Für die Dauer von circa sechs Wochen hielten sich die beiden Angeklagten mit ihrer Tochter im Zeitraum vom 18.07. bis 25.11.1996 in der damals von dem gesondert Verfolgten Wolfgang Gerecke bewohnten Wohnung in Langenhagen auf. Beide Angeklagte standen seinerzeit unter Bewährung. Sie waren in eine polizeiliche Kontrolle geraten, aufgrund der gegen sie ein neues Ermittlungsverfahren geführt wurde. Die Angeklagten verließen deshalb zeitweise ihre Wohnung in der Beuthener Straße 25 und wohnten mit ihrer Tochter bei ihrem damaligen Bekannten Wolfgang Gerecke.

In dem oben genannten Zeitraum ließ sich die Angeklagte Ulrike Staepel an zumindest einem Tag in der Wohnung des Wolfgang Gerecke mit ihrer Tochter Angelique auf dem Bett nackt posierend von dem Angeklagten Frank Staepel fotografieren, wobei Angelique angehalten wurde, mit gespreizten Beinen sowie in diversen anderen Stellungen ihren Genitalbereich zu zeigen. Nach Absprache bzw. auf Anweisung des gesondert Verfolgten Gerecke fasste die Angeklagte Ulrike Staepel ihre Tochter dabei u. a. im Genitalbereich an und ließ sich selbst von dieser an ihren Brüsten sowie an ihrem Genitalbereich anfassen.

In der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, wie viele Fotoaufnahmen gefertigt wurden. Die gefertigten Fotos wurden unmittelbar nach Beendigung der Aufnahmen auf den PC, den die beiden Angeklagten aus ihrer Wohnung in die Wohnung des Wolfgang Gerecke mitgenommen hatten, überspielt und angesehen. In der Hauptverhandlung konnte dann allerdings nicht mehr festgestellt werden, dass die gefertigten kinderpornografischen Aufnahmen von den beiden Angeklagten verbreitet wurden.

Aus denselben Motiven ließ sich die Angeklagte Ulrike Staepel an einem konkret nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 2000 von ihrem Ehemann Frank Staepel in der damals gemeinsam genutzten Wohnung Beuthener Straße 25 in Hannover nackt mit ihrer Tochter Tatjana, geb. am 10.12.1998, in ähnlicher Weise wie oben beschrieben, fotografieren. Die Angeklagte berührte ihre Tochter dabei wieder im Genitalbereich und handelte dieses Mal in Absprache mit dem Angeklagten.

Auch hier konnte in der heutigen Hauptverhandlungen nicht mehr festgestellt werden, wie viele Aufnahmen gemacht wurden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass diese kinderpornografischen Aufnahmen verbreitet wurden.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der beiden Angeklagten.

Danach steht fest, dass sich die Angeklagte Ulrike Staepel des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen in zwei Fällen, schuldig gemacht hat, §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Der Angeklagte Frank Staepel hat sich wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu verantworten, ebenfalls in zwei Fällen begangen, §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB.

Bei der Strafzumessung erschien es dem Jugendschöffengericht nach Abwägung aller für und gegen die beiden Angeklagten sprechenden Umstände als angemessen, die beiden Straftaten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zu ahnden. Als Einzelstrafen wurden jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

Es erschien vertretbar, beiden Angeklagten die Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 472 StPO.

Süßenbach
Richter am Amtsgericht
31.01.2005/v