3.3.3.3.c Heike Lemeter Amtsgericht Wolfsburg - Vormundschaftsgericht 12.05.2007

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- Ausfertigung -
12.05.2007
Amtsgericht Wolfsburg
- Vormundschaftsgericht -
3 XIV2299

Beschluss

In dem Unterbringungsverfahren betreffend
Frau Heike Lemeter, geboren am 15.03.1965,
wohnhaft Friedrich-Ebert-Str. 53, 38440 Wolfsburg
zur Zeit Nds. Landeskrankenhaus Königslutter, Vor dem Kaiserdom 10, 38154 Königslutter

- Betroffene -

wird die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses durch einstweilige Anordnung längstens bis zum 23.06.2007 angeordnet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers bleibt vorbehalten. Gründe:

Die Entscheidung ergeht nach §§ 1, 14, 16, 17 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) in Verbindung mit § 70h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§§ 3, 17 NPsychKG).

Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen und mit einem Aufschub eine gegenwärtige Gefahr für die Betroffene oder Dritte verbunden wäre. Dies macht die sofortige Unterbringung erforderlich.

In dem ärztlichen Zeugnis vom 11.05.2007 hat Herr Dr. Schmitt folgende Diagnose gestellt:

Patientin wird in Tagesklinik, angetroffen ohne klare Distanzierung von Suizidalität, war von der Intensivstation Wolfsburg weggelaufen bei Zustand nach Suizidversuch-mit Tabletten, vorher hatte Patientin auf der Station 41 (Behandlung am 26.04.) vom erweiterten Suizid gesprochen. Patientin nur bedingt krankheitseinsichtig. Wegen Eigen- und Fremdgefährdung Unterbringung auf einer geschlossenen Akut-Station (z. Zt. Station 32 notwendig).

Herr Dr. Koch vom NLK Köngislutter hat am 12.05.2007 weiterbestehende Suizidalität bestätigt.

Es besteht daher Eigen- und Fremdgefährdung.

Deshalb ist anzuordnen, dass die Betroffene vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird.

Die Anhörung der Betroffenen war wegen Gefahr im Verzug vor Erlass dieser Entscheidung nicht möglich und wird unverzüglich nachgeholt, §§ 70h Abs. 1 S. 2, 69f Abs. 1 FGG.

Die Dauer der vorläufigen Unterbringung hält sich im Rahmen des § 70h Abs 2 S 1 FGG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 70h Abs. 1 S. 2, 70g Abs. 3 S. 2 FGG.

Ein Verfahrenspfleger wird zunächst nicht bestellt. Die Voraussetzungen der §§ 70h Abs 1 SV2, 70b FGG liegen nicht vor; insbesondere ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich.

Das Ergebnis der persönlichen Anhörung soll abgewartet werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wolfsburg oder beim Landgericht Braunschweig einzulegen. Bereits Untergebrachte können sie auch bei dem für den Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte.

Darüber hinaus ist jedes Amtsgericht verpflichtet, die Erklärung über die Beschwerde aufzunehmen. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass diese Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist bei einem der oben genannten Gerichte eingegangen sein muss.

Paß
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Amtsgericht Wolfsburg, 14.05.2007